Eine Corporation hat drei verschiedene Organe, welche unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen, und je nach Bundesstaat von einem einzigen Aktionär bzw. Direktors besetzt werden können (Sole Director), der somit zugleich die Funktion des Board of Directors und zusätzlich des Officers in einer Person wahrnehmen kann
Shareholders | Aktionäre
Jährlich treffen sich die Aktionäre einer US-Corporation zu einer Hauptversammlung (Shareholder Meeting), wo sie die Möglichkeit haben ihre Rechte als Inhaber der Gesellschaft auszuüben( Recht zur Teilhabe an der ausgezahlten Dividende, Stimmrecht, eingeschränktes Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher der Gesellschaft).
Daneben können sie das Board of Directors jederzeit ohne besonderen Grund abberufen. Es sind Special Meetings (außerordentliche Hauptversammlungen) einzuberufen, wenn den Bestand oder die Organisation der Gesellschaft berührende Fragen, die der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen, zur Entscheidung anstehen.
Über jedes Aktionärstreffen ist ein Protokoll (Minutes) zu erstellen und im Corporate Book aufzubewahren.
Das Board of Directors
Die Satzung einer US-Corporation, auch Bylaws (Geschäftsordnung) genannt, setzt die Anzahl der Mitglieder des Board of Directors fest. Sie müssen keine Shareholder der Gesellschaft sein, können aber zugleich das Amt eines Officers ausfüllen.
Dabei ist das Board of Directors nicht mit dem Vorstand einer deutschen AG oder der Geschäftsführung einer deutschen GmbH gleichzusetzen. Es ist zwar für die Verwaltung der Gesellschaft zuständig und vertritt diese nach außen. In der Praxis liegt die eigentliche Unternehmensführung aber bei den Executive Officers, wohingegen das Board of Directors im Wesentlichen eine Kontrollfunktion wahrnimmt. Das Board nimmt somit auch Aufgaben wahr, die in Deutschland dem Aufsichtsrat obliegen würden.
Normalerweise gilt, dass eine Haftung des Board of Director nur bei Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Treuepflicht in Betracht kommt. Dafür wird im juristischen Verfahren als Beweis mehr als nur einfache Fahrlässigkeit verlangt, da der Grundsatz herrscht, dass Gerichte unternehmerische Entscheidungen nicht in Frage stellen.
Eine persönliche Haftung kommt weiterhin bei Treuepflichtverletzungen, zum Beispiel bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot und bei Überschreitung der Vertretungsbefugnis in Betracht. Die Vertretungsmacht des Board of Directors ist auf Handlungen und Geschäfte beschränkt, die dem in der Satzung geregelten Unternehmensgegenstand dienen. Häufig wird jedoch der Unternehmensgegenstand in der Satzung auf sämtliche rechtmäßigen Zwecke festgelegt, womit etwaige Haftungsrisiken in diesem Zusammenhang zumindest eingeschränkt werden können.
Officers
Die Officers stellen das sogenannte exekutive (ausführende) Organ einer Corporation. Sie werden vom Board of Directors bestellt und sind diesem gegenüber weisungsgebunden.
Die Officers führen das Tagesgeschäft einer US-Corporation und werden hierbei vom Chief Executive Officer (CEO) bzw. dem President der Gesellschaft geführt.
Die Verantwortungsbereiche der einzelnen Officers werden bei der Gründung der Gesellschaft definiert. Hierbei werden von den gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung Vorgaben gemacht. So müssen zumindest die Ämter des Presidents (vergleichbar eines Vorstandsvorsitzenden), des Secretary (Schriftführer) und des Treasurer (Schatzmeister)gestellt werden. Es besteht aber die Möglichkeit, dass eine Person mehr als das Amt eines Officers übernimmt.
Bei der Führung der Geschäfte unterliegen die Officers der Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft.
Vertretung der Gesellschaft
Obwohl das Board of Directors systematisch dem deutschen Aufsichtsrat entspricht, gibt es doch entscheidende Unterschiede in der Befugnis dieser Organe: Während dem deutschen Aufsichtsrat im Wesentlichen eine Kontrollfunktion über den Vorstand zukommt, nimmt das amerikanische Board of Directors in der Regel aktive Management-Funktion ein. Dementsprechend ist die Vertretungsbefugnis der Offisers (d.h. President,Vice-President,Treasurer, Secretary, etc.) gegenüber einem deutschen Vorstand ganz wesentlich eingeschränkt und grundsätzlich auf die vom Board eingeräumte Vertretungsbefugnis begrenzt.
Die Befugnisse der Officers können nicht wie in Deutschland aus dem Handelsregister entnommen werden. Es daher ratsam vor dem Abschluss größerer Geschäfte durch einen Officer der Gesellschaft den Nachweis der Vertretungsbefugnis sicherzustellen. Ein solcher Nachweis wird regelmäßig durch eine entsprechende Bestätigung des Gesellschaftssekretärs (Secretary's Certificate) erbracht.
Unbeschränkte Geschäftstätigkeit
Nach Gründung kann die Corporation grundsätzlich unbeschränkt (mit Ausnahme gewisser Sondergeschäftsbereiche, wie z.B. der Betrieb von Geschäftsbanken,Versicherungsagenturen etc.) tätig werden. Hier sei jedoch darauf hingewiesen, dass amerikanische Unternehmen eine Geschäftserlaubnis (Certificate auf Authority) benötigen, wenn sie in einem anderen Bundesstaat als dem Gründungsstaat in Form einer Betriebsstätte tätig werden möchten.
Beschränkungen oder gesetzliche Vorgaben für Aktionäre oder bei der Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat gibt es nicht: die organschaftliche Vertretung bzw. Aktionärsstellung in einer Gesellschaft kann grundsätzlich unbeschadet der Nationalität der betreffenden Personen wahrgenommen werden.
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