§ 1 Vertragsschluss
Ein Vertrag mit der U.S. CET Corporation (nachfolgend "USCET ) kommt wie folgt zustande:
Der Auftraggeber übermittelt alle für die Gründung einer Gesellschaft erforderlichen Angaben mittels eines Bestellformulars an USCET. USCET wird daraufhin den Eingang der Daten bestätigen. Sowohl die Datenübermittlung durch den Auftraggeber als auch die Bestätigung durch USCET kann auf dem schriftlichen Wege, oder auf elektronisch (E-Mail, Internetformular o.ä.) erfolgen. Wenn die vollständigen Daten des Auftraggebers bei der USCET eingehen, kommt der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft zustande. Bei der durch die USCET erbrachten Dienstleistung handelt es sich um eine individuelle Beratungsleistung.
Ein Widerruf der Bestellung kommt somit nicht in Betracht. Wird der Vertrag durch den Auftraggeber für einen Dritten geschlossen, so ist hierauf ausdrücklich unter Angabe der Vertretungsverhältnisse hinzuweisen und die dritte Person mit Namen, Anschrift, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse zu benennen. In diesem Fall behält sich die USCET vor, zunächst diese dritte Person zu kontaktieren, um sich von der Rechtmäßigkeit der Beauftragung zu überzeugen. Das Vertragsangebot wird die USCET erst an nehmen, wenn die ausdrückliche Zustimmung des Dritten erteilt wurde. Liegen keine oder keine vollständigen Angaben einer dritten Person vor, so wird der Auftraggeber selbst ausschließlicher Vertragspartner der USCET.
§ 2 Zahlung
Der in der Bestellung ausgewiesene Rechnungsbetrag wird mit Abschluss des Vertrages sofort fällig. Die Gründung der Gesellschaft wird die USCET erst dann vornehmen, wenn die Zahlung hierfür bei der USCET eingegangen ist. Dies gilt auch bei Bestellungen für einen Schnellgründungsservice, der seitens der USCET angeboten werden kann. Entscheidet sich der Auftraggeber für einen mit einer Laufzeit verbundenen Service der USCET(bspw. Registered Agent-Service für ein Jahr - enthalten ab Basic Package - , Office, Postweiterleitung - enthalten in allen Gründungspaketen ab Advantage Package - etc.) , so ist auch der hiermit verbundene Rechnungsbetrag für die gesamte vereinbarte Laufzeit zugleich mit der Bestellung fällig. Er umfasst, wenn kein abweichendes Angebot durch die USCET vorliegt, einen Zeitraum von zwölf Monaten. Dieser Zeitraum beginnt bei Erstbeauftragung mit dem Monat der Eintragung der Gesellschaft im Register des US-Bundesstaates Florida. Mit Ablauf von 12 Monaten nach Gründung der Gesellschaft ist der Rechnungsbetrag für das Folgejahr im Voraus fälligwenn dieser nicht 3-Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird (siehe hierzu auch 5 Kündigung).
Die USCET kann abweichende Vereinbarungen mit dem Vertragspartner treffen (z.B. monatliche Zahlungen). Abweichende Vereinbarungen bedürfen unbedingt der Schriftform. Zahlt der Auftraggeber für einen laufzeitgebundenen Service trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig oder vollständig, ist die USCET nach einer Mahnung an die zuletzt seitens des Auftraggebers benannte Anschrift berechtigt, die Löschung der US-Gesellschaft zu beantragen, soweit auch auf diese Mahnung innerhalb von sechs Wochen ab Datum des Mahnschreibens kein vollständiger Zahlungsausgleich erfolgt. Für die Löschung berechnet die USCET eine Pauschale von 390.00 €. Der Anspruch auf Ausgleich des Preises für einen laufzeitgebundenen Service bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin des Services bleibt davon unberührt. Alle weiteren Serviceleistungen, die der Auftraggeber bei der USCET bestellt, sind sofort, das heißt vor deren Ausführung oder Bereitstellung durch die USCET fällig. Die USCET ist in keinem Fall verpflichtet, Leistungen zu erbringen, soweit diese nicht zuvor bezahlt worden sind.
§ 3 Informationspflichten
Der Auftraggeber verpflichtet sich, der USCET fortlaufend über alle etwaigen Änderungen seiner in der Bestellung angegebenen Daten, insbesondere über Angaben zu seiner postalischen Erreichbarkeit, unverzüglich zu informieren. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Aktualität der gespeicherten Daten unerlässliche Voraussetzung, insbesondere für die Weiterleitung von Schreiben der jeweils zuständigen Behörden (Department of State), aber auch den Bestand
der Gesellschaft, ist. So ist der Auftraggeber verpflichtet, einmal jährlich gegenüber den Behörden des Staates Florida eine Jahresmeldung (Annual Report o.ä.) zu erklären. Hiermit wird die Richtigkeit der gespeicherten Daten und der Umstand, dass keine Änderungen innerhalb der Gesellschaft vorgenommen worden sind, bestätigt. Die Nichtabgabe der Erklärung sowie eine etwaige Fehlerhaftigkeit können zur Erhebung von Bußgeldern, aber auch zur Löschung der
Gesellschaft führen. Soweit daher die USCET eine Jahresmeldung für den Auftraggeber im Rahmen einer Servicedienstleistung abgeben soll, muss die USCET auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der seitens des Auftraggebers übermittelten Daten vertrauen. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht wirkt sich daher unmittelbar zu Lasten des Auftraggebers aus. Das gilt insbesondere bezüglich einer möglichen Zwangslöschung der Gesellschaft. Die USCET haftet hierfür nicht. Liegt eine Insolvenz der Gesellschaft vor, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dies unverzüglich der USCET anzuzeigen. Im Übrigen ist er selbst verpflichtet, allen damit in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen nachzukommen.
Die verspätete Einreichung von Dokumenten gegenüber amerikanischen Behörden kann zur Verhängung von Bußgeldern führen. Diese sind ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen, soweit er die USCET nicht unverzüglich informiert bzw. die erforderlichen Unterlagen fristgerecht geliefert hat. Für den Fall, dass der Auftraggeber die USCET mit der Stellung eines Registered Agent-Service beauftragt und diese Leistung bezahlt hat, ist die USCET berechtigt, Postsendungen, die von den Behörden des Staates Florida an den Registered Agent des Auftraggebers gesendet werden, zu öffnen und den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Diese Regelung ergibt sich aus der denkbaren Notwendigkeit sofortigen Handelns gegenüber den Behörden, da bei einfacher Postweiterleitung nicht zwingend gewährleistet ist, dass gesetzte Fristen eingehalten werden können.
§ 4 Haftung
Nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch die USCET, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die USCET. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, der Vornahme von unerlaubten Handlungen, bezüglich aller angebotenen Neben- und Zusatzleistungen, weiterer Servicedienstleistungen und Beratungen. Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Rahmen von Vertrags-Verhandlungen durch die USCET, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung, soweit nicht bereits zuvor zulässig ausgeschlossen, auf unmittelbare Schäden begrenzt.
Für Folgeschäden, mittelbare und untypische Folgeschäden, haftet die USCET nicht. Die Schadenersatzpflicht wird der Höhe nach auf den vertragstypischen Durchschnitts-schaden begrenzt. Unabhängig davon wird die Haftung von der USCET der Höhe nach auf den Jahrespreis der in Anspruch genommenen Dienstleistung begrenzt.
Die USCET kann die Eintragung einer amerikanischen Gesellschaft durch das Handelsregister des Staates Florida naturgemäß nicht garantieren. Eine Haftung für etwaige Schäden und Folgeschäden, die dem Besteller durch die Nichteintragung der Gesellschaft entstehen, kann nicht übernommen werden. Eine Überprüfung des vom Auftraggeber gewünschten Firmennamens auf Marken- oder sonstige Rechte Dritter nimmt die USCET nicht vor. Der derzeitige Stand der Technik lässt es nicht zu, Computerprogramme und Datenverarbeitungsanlagen vollkommen fehlerfrei zu entwickeln, zu betreiben und sämtliche Unwägbarkeiten mit dem bzw. durch das Medium Internet auszuschließen. Eine Garantie und Haftung für die ständige Verfügbarkeit der Webseite, Dienste, Leistungen und Erreichbarkeit über das Internet schließt die USCET deshalb aus. Außerdem übernimmt die USCET keine Haftung für Schäden, die Vertrags-Partnern oder Dritten aus der Nutzung der Webseite und dem E-Mail-Datentransfer entstehen.
Dies gilt auch für die Übermittlung von Informationen und Dateien durch Datenfernübertragung. Ein Schutz vor Computerviren kann nicht gewährleistet werden. Insbesondere haftet die USCET nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass infolge technischer Mängel von Vertragspartnern abgegebene Vertragsangebote nicht oder nicht rechtzeitig bei der USCET eingehen oder von Vertragspartnern unvollständige Angebote gemacht werden. Die Haftung für die Dauer jedweden Postlaufs an oder von der USCET wird ausgeschlossen. Die USCET haftet weiterhin nicht für eine etwaige Machbarkeit der Eintragung der für die US-Gesellschaft gewählten Firma und der US-Gesellschaft in das deutsche Handelsregister.
Grundsätzlich sind die von der USCET zur Verfügung gestellten Unterlagen geeignet, die Eintragung in das Handelsregister in Deutschland, der Schweiz und Österreich zu erreichen. In anderen Ländern sind teilweise weitergehende Unterlagen erforderlich. Die Eintragung in andere staatliche Handelsregister, wie auch alle damit verbundenen Kosten, obliegt dem Auftraggeber.
Die USCET weist ausdrücklich darauf hin, dass angebotene Dienstleistungen und Services nicht die Vertretung der Firma gegenüber Dritten beinhaltet, soweit sie über die Kommunikation und den Austausch von Mitteilungen mit den jeweils in den USA zuständigen Behörden hinausgeht. Weitergehende Bevollmächtigung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung durch den Auftraggeber und der Annahme durch die USCET..
§5 Kündigung
Verträge, welche laufzeitgebundene und/oder sich periodisch wiederholende Services beinhalten, wie z.B. Leistungen (Registered Agent, Office, Postweiterleitung) die in den Gründungspaketen enthalten sind, werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, jeweils 12 Monate. Sie beginnt mit dem Monat der Eintragung der Gesellschaft im Register des jeweiligen Staates (Department of State). Der Vertrag verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn er nicht zuvor fristgerecht, dass heißt 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode, gekündigt wird. Die Kündigung ist gegenüber der USCET fristgerecht in Schriftform zu erklären.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund ist für die USCET dann gegeben, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung seiner Zahlungs-Verpflichtung nicht nachkommt. Die USCET ist zur sofortigen Kündigung aller Verträge mit dem Vertragspartner berechtigt, wenn die USCET davon Kenntnis erlangt, dass der Vertragspartner mit seinen Aktivitäten gegen die guten Sitten verstößt und/oder
Tätigkeiten nachgeht, die in einem Land der Europäischen Gemeinschaft oder den USA unter Strafe gestellt sind.
Die USCET behält sich die Geltendmachung von Schaden-Ersatzansprüchen, deren Mindesthöhe sich aus den Terms of Use ergeben, in diesen Fällen der Kündigung vor und berechnet eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 250,00 €.
Im Falle einer Löschung der Gesellschaft berechnet die USCET eine pauschale Löschungsgebühr in Höhe von € 390.00. Mit dem Antrag auf Löschung ist gleichzeitig eine Kündigung des Servicepaketes zum nächstmöglichen Kündigungstermin verbunden. Bezüglich der Kündigungsfristen wird auf die vorgenannten Fristen verwiesen. Der Auftraggeber hat daher noch die Service-Gebühren zu entrichten, die bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Servicevertrages durch Kündigung anfallen.
Die USCET (MYUSCORP) ist jederzeit berechtigt Kündigungen auf die Sonderdienstleistung des Nominee Officers/Directors. auszusprechen, wenn aufgrund des Verhaltens des Kunden das hierfür notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist. In diesem Fall hat der Kunde innerhalb einer Frist von 10-Werktagen ab Kündigung der USCET eine Ersatzperson zu benennen, welche durch die USCET im Register des jeweiligen US-Bundesstaates (z.B. Florida) eingetragen wird. Sofern nach Ablauf keine Ersatzperson durch dem Kunden der USCET benannt wurde, so geht die USCET davon aus, dass der Kunde persönlich die jeweiligen Positionen ausführen und im Register des jeweiligen US-Bundesstaates eingetragen werden möchte. Die USCET wird sodann die Änderung im Register beantragen und mit €290,00 dem Kunden belasten.
§ 6 Gesetzesänderung
Soweit sich während des Vertragsverhältnisses Änderungen von Gesetzen oder Verordnungen durch den Gesetzgeber, sei es in den USA, in den dortigen Bundesstaaten, in der Bundesrepublik Deutschland oder durch die Europäische Union oder der Anwendbarkeit von Normen/Verordnungen durch die Rechtsprechung der vorgenannten Länder bzw. der EU und EWG ergeben und wird hierdurch das Vertragsverhältnis betroffen, so haftet die USCET nicht für Änderungen im Vertragsverhältnis, die sich aus den vorbeschriebenen Änderungen ergeben.
§ 7 Lieferung
Die USCET weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gesellschaft mit der Registrierung der "Articles of Incorporation bei den zuständigen Behörden des jeweiligen US-Staates entsteht, wenn kein anderslautendes Datum, welches zum Zeitpunkt der Registrierung mindestens 5 Tage in der Zukunft liegt, im Antrag spezifiziert wird. Dann entsteht die Gesellschaft zu diesem spezifizierten Datum. Die USCET wird dem Auftraggeber die seitens der jeweils zuständigen Behörden vergebene Firmennummer nach Kenntniserhalt mitteilen, was im Regelfall fünf amerikanische Werktage dauert. Samstage und die staatlich einheitlichen Feiertage gelten hierbei nicht als Werktage.
Die Zeitdauer zur Übersendung der Originaldokumente ist abhängig von der Bearbeitungsgeschwindigkeit der zuständigen Behörden und des Postweges und kann erfahrungsgemäß einige Wochen in Anspruch nehmen. Die USCET versendet alle Unterlagen auf normalem Postwege. Wünscht der Auftraggeber eine andere Versandart, so bedarf es diesbezüglich einer gesonderten Vereinbarung mit der USCET und der Kostenübernahme durch den Auftraggeber.
Die USCET ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner diese innerhalb einer angemessenen Frist abzurufen. Die USCET liefert nur innerhalb der USA und Kanadas frei Haus.
Bei Lieferungen, die wegen unkorrekter Adressangaben erneut versendet werden müssen, werden dem Auftraggeber die Versandkosten für die erneute Lieferung in Rechnung gestellt. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten von der USCET - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die USCET für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht befreit. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die USCET den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.
Diese Ereignisse berechtigen die USCET auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung von seitens der USCET ihrer Vorlieferanten, ist die USCET von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn die USCET die erforderlichen
Vorkehrungen zur Beschaffung der zu liefernden Waren/Dienstleistungen getroffen hat und die Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat.
Die Dienstleistungen von der USCET werden professionell ausgeführt. Sollte dennoch ein Grund zur Beanstandung bestehen, so ist die USCET zur Nachbesserung
berechtigt.
§ 8 Zurückbehaltungsrechte
Die USCET ist bei offenen Forderungen gegen den Auftraggeber berechtigt, sämtliche Leistungen, Waren, Dienstleistungen, Schriftstücke und Dokumente, auch in digitalisierter Form, bis zum vollständigen Ausgleich aller offenen Forderungen zurückzubehalten. Bis zur vollständigen Zahlung besteht ein Eigentumsvorbehalt seitens der USCET. Dies gilt auch für Gesellschafts-Gründungen für den Auftraggeber.
§9 Datenschutz
Die USCET weist darauf hin, dass firmenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Die USCET ist berechtigt, die Bestandsdaten der Auftraggeber und deren Vertreter zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Vertragszwecks, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke erforderlich ist und sofern der Vertragspartner dieser Verwendung seiner Daten nicht widerspricht. Insbesondere ist die USCET zum Nachweis des Bestellvorganges berechtigt, IP-Adressen des Auftraggebers zu speichern. Der Auftraggeber wird hiermit ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie wechselseitig im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln.
§ 10 Verlässlichkeit von Dokumenten
Die USCET verlässt sich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Besteller erteilten Informationen, Auskünfte und ausgehändigten Dokumente. Die USCET ist ausdrücklich nicht verpflichtet, diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich einzureichender Bilanzen, soweit diese im Rahmen einer in Anspruch genommenen Serviceleistung an die USCET zur Einreichung oder Weitergabe übermittelt werden. Der Auftraggeber stellt die USCET von sämtlichen aus der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit resultierenden Ansprüchen auch gegenüber Dritten, einschließlich einer etwaig erforderlichen Rechtsverteidigung, frei.
§ 11 Hinweise zu beratenden Leistungen
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und bestätigt, dass die USCET als Unternehmensberatung weder Rechts- noch Steuerberatung leistet. Die USCET empfiehlt allen Auftraggebern den Rat von Mitgliedern der hierfür zugelassenen Berufsstände einzuholen. Auf Wunsch und Initiative des Auftraggebers hin, kann die USCET Empfehlungen zu spezialisierten Fachanwälten und Steuerberatern aussprechen.
§ 12 Gerichtsstand
Für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien ist ausschließlich das Recht des Staates Florida anwendbar. Gerichtsstand ist Naples, Florida. Dies gilt auch, soweit das Recht des Staats Florida nicht dispositiv anwendbar sein sollte. Ausnahme: Gerichtsstand bei Zahlungsverzug für Kunden aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (BRD), ist das zuständige Gericht am Wohnsitz des Kunden, es gilt in diesem Fall das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalenWarenkauf vom 11. April 1998 ist ausgeschlossen
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, ihre Rechtswirksamkeit später verlieren oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich eine Regelungslücke finden, die erkennbar einer Regelung unterfallen sollte, so wird hierdurch die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe des von den Parteien wirtschaftlich gewollten. Eine etwaige Lücke ist so zu schließen, wie dies im Falle der Regelung erfolgt wäre.